Die Vorlage betrifft die Auslegung des § 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB.
1. Nach § 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB ist eine freiheitsentziehende Unterbringung nur zulässig, solange sie zum Wohl des Betreuten erforderlich ist, weil aufgrund einer psychischen Krankheit oder geistigen oder seelischen Behinderung des Betreuten die Gefahr besteht, daß er sich selbst tötet oder erheblichen gesundheitlichen Schaden zufügt.
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