OLG Rostock - Urteil vom 08.11.2006
10 UF 50/05
Normen:
GG Art. 6 Abs. 5 ; BGB § 1615l Abs. 2 Satz 3 ;
Fundstellen:
OLGReport-Rostock 2007, 639
Vorinstanzen:
AG Güstrow, vom 25.02.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 75 F 159/99

Auslegung des Begriffs der groben Unbilligkeit in § 1615 l Abs. 2 Satz 3 BGB (Unterhaltsanspruch aus Anlass der Geburt) bei nichtehelichen Kindern unter Zugrundelegung des Gleichbehandlungsgebotes

OLG Rostock, Urteil vom 08.11.2006 - Aktenzeichen 10 UF 50/05

DRsp Nr. 2007/10592

Auslegung des Begriffs der groben Unbilligkeit in § 1615 l Abs. 2 Satz 3 BGB (Unterhaltsanspruch aus Anlass der Geburt) bei nichtehelichen Kindern unter Zugrundelegung des Gleichbehandlungsgebotes

1. Das in Art. 6 Abs. 5 GG normierte Gleichbehandlungsgebot gebietet es bei nichtehelichen Kindern, den unbestimmten Rechtsbegriff der groben Unbilligkeit in § 1615 l Abs. 2 Satz 3 BGB weit auszulegen. Das gilt jedenfalls, wenn die Umstände des Einzelfalles trotz staatlicher Hilfen keine Gewähr dafür bieten, dass die leibliche und seelische Entwicklung des Kindes gewährleistet ist. Das kann der Fall sein, wenn der betreuende Elternteil ansonsten gehalten wäre, mit negativen Wirkungen für das Kind eine Berufstätigkeit im weitergehenden Rahmen aufzunehmen. 2. Kindbezogene Umstände gewinnen bei der Auslegung des § 1615 l Abs. 2 Satz 3 BGB besonderes Gewicht . Eine Verlängerung der Zahlungspflicht über 3 Jahre hinaus kommt schon in Betracht, wenn der Aufschub einer Erwerbstätigkeit durch die Mutter aus objektiver Sicht wegen der besonderen Bedürfnisse des Kindes als vernünftig und dem Kindeswohl förderlich erscheint. Die Schwelle ist aus verfassungsrechtlichen Gründen niedrig anzusetzen. Eine erhöhte Betreuungsbedürftigkeit des Kindes ist durch Atteste oder Befundberichte nachzuweisen.

Normenkette:

GG Art. 6 Abs. 5 ; BGB § 1615l Abs. 2 Satz 3 ;

Entscheidungsgründe:

I.