BGH - Beschluss vom 11.02.2009
XII ZB 184/04
Normen:
EGBGB Art. 14 Abs. 1; EGBGB Art. 17 Abs. 1; EGBGB Art. 17 Abs. 3; ZPO § 606a Abs. 1;
Fundstellen:
BGHReport 2009, 624
FamRZ 2009, 681
Vorinstanzen:
OLG Schleswig, vom 05.07.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 15 UF 60/04
AG Bad Segeberg, vom 04.02.2004 - Vorinstanzaktenzeichen F 40/04

Auslegung des Kerngehalts und der wesentlichen Strukturmerkmale des Versorgungsausgleichs nach deutschem Recht; Bestehen eines Versorgungsausgleichs im niederländischen Recht i.S.d. Art. 17 Abs. 3 S. 2 Einführungsgesetz zum BGB (EGBGB); Beschränkung des regelwidrigen Versorgungsausgleichs auf inländische Versorgungsanrechte im Rahmen der Billigkeitsprüfung nach Art. 17 Abs. 3 S. 2 letzter Hs. EGBGB; Internationale Zuständigkeit für die Entscheidung über den Versorgungsausgleich; Anerkennung einer in den Niederlanden erfolgten rechtskräftigen Ehescheidung in Deutschland; Durchführung eines nachträglichen regelwidrigen Versorgungsausgleichs nach einem isolierten Verfahren

BGH, Beschluss vom 11.02.2009 - Aktenzeichen XII ZB 184/04

DRsp Nr. 2009/5949

Auslegung des Kerngehalts und der wesentlichen Strukturmerkmale des Versorgungsausgleichs nach deutschem Recht; Bestehen eines Versorgungsausgleichs im niederländischen Recht i.S.d. Art. 17 Abs. 3 S. 2 Einführungsgesetz zum BGB (EGBGB); Beschränkung des regelwidrigen Versorgungsausgleichs auf inländische Versorgungsanrechte im Rahmen der Billigkeitsprüfung nach Art. 17 Abs. 3 S. 2 letzter Hs. EGBGB; Internationale Zuständigkeit für die Entscheidung über den Versorgungsausgleich; Anerkennung einer in den Niederlanden erfolgten rechtskräftigen Ehescheidung in Deutschland; Durchführung eines nachträglichen regelwidrigen Versorgungsausgleichs nach einem isolierten Verfahren

a) Das niederländische Recht kennt keinen Versorgungsausgleich im Sinne von Art. 17 Abs. 3 Satz 2 EGBGB (im Anschluss an den Senatsbeschluss vom 11. Februar 2009 - XII ZB 101/05 - zur Veröffentlichung bestimmt). b) Zur Beschränkung des regelwidrigen Versorgungsausgleichs auf inländische Versorgungsanrechte im Rahmen der Billigkeitsprüfung nach Art. 17 Abs. 3 Satz 2 letzter Halbs. , wenn ausländische Anrechte der Parteien bereits durch eine im Inland zu beachtende Gerichtsentscheidung (z.B. im Rahmen eines mit dem deutschen Recht nicht vergleichbaren ausländischen Versorgungsausgleichs) oder durch eine im Rahmen des ausländischen Scheidungsverfahrens getroffene Parteivereinbarung ausgeglichen worden sind.