BGH - Urteil vom 31.05.2011
VI ZR 154/10
Normen:
KWG § 32; LugÜ Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 I; LugÜ Art. 14 Abs. 1 Alt. 2 I; ZPO § 545 Abs. 2;
Fundstellen:
BGHZ 190, 28
EuZW 2011, 723
MDR 2011, 1198
NJW 2011, 2809
ZIP 2011, 1382
rp 2011, 1183
Vorinstanzen:
LG München I, vom 31.07.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 28 O 8800/08
OLG München, vom 28.05.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 5 U 4254/09

Auslegung des LugÜ I obliegt den deutschen Gerichten; Zuständigkeit deutscher Gerichte für die Auslegung des LugÜ I

BGH, Urteil vom 31.05.2011 - Aktenzeichen VI ZR 154/10

DRsp Nr. 2011/12175

Auslegung des LugÜ I obliegt den deutschen Gerichten; Zuständigkeit deutscher Gerichte für die Auslegung des LugÜ I

1. Die deutschen Gerichte sind für die Auslegung des Lugano Übereinkommens I zuständig.2. Die Bgeründung des Verbrauchergerichtsstandes nach Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 LugÜ I erfordert nicht, dass die Initiative zur Unterbreitung eines Angebots vom Unternehmer ausgegangen ist. Die Bestimmung setzt lediglich voraus, dass dem Verbraucher vor dem Vertragsabschluss ein Angebot unterbreitet worden ist, unabhängig davon, auf wessen Veranlassung dies geschehen ist.3. Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 LugÜ I erfordert nicht die Geltendmachung eines vertraglichen Anspruchs im engeren Sinne. Es genügt vielmehr, dass sich die Klage allgemein auf einen Vertrag bezieht und eine so enge Verbindung zu diesem Vertrag aufweist, dass sie von ihm nicht getrennt werden kann.4. Sowohl ein auf Verschulden bei Vertragsschluss wegen Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten als auch ein auf einen Verstoß gegen das Kreditwesengesetz gestütztes Schadensersatzbegehren kann als Klage aus einem Vertrag im Sinne des Art. 13 Abs. 1 LugÜ I zu qualifizieren sein.

Auf die Revision der Klägerin wird das Teilurteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 28. Mai 2010 aufgehoben.