OLG Köln - Beschluss vom 31.03.2017
1 Ws 137/16
Normen:
BGB § 1632 Abs. 1; StGB § 235 Abs. 2 Nr. 1;

Auslegung des Tatbestandsmerkmals Entziehen i.S. von § 235 Abs. 2 Nr. 1 StGB

OLG Köln, Beschluss vom 31.03.2017 - Aktenzeichen 1 Ws 137/16

DRsp Nr. 2017/5847

Auslegung des Tatbestandsmerkmals "Entziehen" i.S. von § 235 Abs. 2 Nr. 1 StGB

Zur Auslegung des Tatbestandsmerkmals "Entziehen" i.S. von § 235 Abs 2 Nr. 1 StGB im Falle gemeinsamer Sorge beider Elternteile.

Ein "Entziehen" i.S. von § 235 Abs. 1 StGB liegt vor, wenn der Täter die Personensorge, also die Pflicht und das Recht der Eltern oder des sorgeberechtigten Elternteils zur Pflege, Erziehung, Beaufsichtigung und Aufenthaltsbestimmung durch räumliche Trennung für eine gewisse, nicht nur ganz vorübergehende Dauer so wesentlich beeinträchtigt, dass sie nicht mehr ausgeübt werden kann. Dies ist bei gemeinsamem Sorgerecht beider Elternteile dann der Fall, wenn einer von ihnen die Kinder über mehrere Monate an einen anderen Ort verbringt und sie dort die Schule bzw. eine Kindertagesstätte besuchen lässt.

Tenor

Die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Köln vom 9. September 2016 und der (bestätigende) Bescheid der Generalstaatsanwältin in Köln vom 21. November 2016 werden aufgehoben.

Die Erhebung der öffentlichen Klage wegen folgender Tat wird angeordnet:

Der Beschuldigte ist hinreichend verdächtig,

am 18. Februar 2016

Kinder einem Elternteil entzogen zu haben, um sie in das Ausland zu verbringen.