OLG Brandenburg - Beschluss vom 14.05.2013
3 WF 10/13
Normen:
ZPO § 91; ZPO § 104;
Vorinstanzen:
AG Fürstenwalde, vom 19.10.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 10 F 517/11

Auslegung einer Kostenregelung in einem Vergleich

OLG Brandenburg, Beschluss vom 14.05.2013 - Aktenzeichen 3 WF 10/13

DRsp Nr. 2013/23076

Auslegung einer Kostenregelung in einem Vergleich

Haben die Parteien in einem Vergleich vor dem Beschwerdegericht die Kosten des Verfahrens einschließlich des Vergleichs gegeneinander aufgehoben, so ist dies dahingehend auszulegen, dass die Kostenregelung auch die Kosten erster Instanz umfasst.

Der angefochtene Beschluss wird abgeändert.

Der Kostenfestsetzungsantrag der Antragstellerin vom 14. August 2012 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Festsetzungsverfahrens erster und zweiter Instanz werden der Antragstellerin auferlegt.

Der Beschwerdewert wird auf 1.018,32 € festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 91; ZPO § 104;

Gründe:

Die gemäß §§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, 104 Abs. 3 ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist begründet. Die von der Antragstellerin geltend gemachten außergerichtlichen Kosten können nicht gegen den Antragsgegner festgesetzt werden. Es fehlt an einem entsprechenden Kostentitel.