Die Parteien sind die beiden Söhne der am 19. November 1992 verstorbenen Erblasserin. Sie streiten als Erbe - der Kläger - und als Vermächtnisnehmer - der Beklagte - um deren Nachlaß.
Die Erblasserin war Eigentümerin eines Grundstücks in G., daß mit einem dem Reichsheimstättengesetz unterliegenden Haus bebaut war. Den halben Miteigentumsanteil daran verkaufte sie am 23. Dezember 1981 dem Beklagten, der damals die Einliegerwohnung des Hauses innehatte, für 150.000 DM. Die Kaufpreisforderung wurde durch Vertrag vom 17. März 1982 in ein unbefristetes Darlehen umgewandelt. Obwohl der Beklagte den Kaufpreis nicht bezahlt hatte, teilte die Erblasserin am 6. Juni 1982 der N-Bank handschriftlich mit, die Bedingungen über den Erwerb des halben Miteigentumsanteils seien vom Beklagten erfüllt worden.
Im Auftrag der Erblasserin schrieb der für G. zuständige Notar am 22. November 1985 an den Kläger unter Hinweis auf diesen Verkauf unter anderem:
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