BayObLG - Beschluß vom 01.07.1998
1Z BR 21/98
Normen:
BGB § 133, § 2048, § 2087, § 2091, § 2150, § 2269 ;
Fundstellen:
DRsp I(174)314a
FGPrax 1998, 187
FamRZ 1999, 470
Vorinstanzen:
LG Memmingen, - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 1566/96
AG Memmingen, - Vorinstanzaktenzeichen VI 1509/94

Auslegung eines Berliner Testaments ohne Bestimmung von Erbquoten für die Kinder durch die Ehegatten

BayObLG, Beschluß vom 01.07.1998 - Aktenzeichen 1Z BR 21/98

DRsp Nr. 1998/16557

Auslegung eines Berliner Testaments ohne Bestimmung von Erbquoten für die Kinder durch die Ehegatten

»Zur Auslegung eines Berliner Testaments, in dem die Ehegatten ihren Kindern den gesamten Nachlaß ohne Bestimmung von Erbquoten zugewendet haben, wobei eines von ihnen das elterliche Geschäft spätestens im Zeitpunkt des Todes des zuletzt Versterbenden erhalten und "Erbteile" an die anderen auszahlen soll.«

Normenkette:

BGB § 133, § 2048, § 2087, § 2091, § 2150, § 2269 ;

Gründe:

I. Die Erblasserin verstarb im Alter von 92 Jahren. Sie war verheiratet mit X. Aus ihrer Ehe entstammen vier Kinder, die Beteiligten zu 1 bis 4. X war Eigentümer eines Grundstücks, auf dem er 1947/1948 das im Krieg zerstörte Haus wieder errichtete. In diesem betrieb er als Einzelkaufmann eine Lebensmittelgroßhandlung. Das Haus wurde zum Teil zu Wohnzwecken privat genutzt.

Die Eheleute schlossen am 8.9.1948 einen Erbvertrag, in dem sie sich gegenseitig zu Alleinerben einsetzten. Am 28.12.1951 verfaßte die Erblasserin ein eigenhändig geschriebenes und unterschriebenes Testament, das ihr Ehemann mit der Überschrift "Gemeinschaftliches Testament" versah und am 8.1.1952 mit dem Zusatz "Mit oben stehendem einverstanden" eigenhändig unterschrieb. Das Testament hat folgenden Wortlaut:

Gemeinschaftliches Testament

28.12.51