BayObLG - Beschluss vom 09.11.2001
1Z BR 31/01
Normen:
BGB § 133 § 2084 § 2100 § 2269 ;
Fundstellen:
FamRZ 2002, 640
NJW-RR 2002, 366
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, - Vorinstanzaktenzeichen 13 T 4405/00
AG Schwabach, - Vorinstanzaktenzeichen VI 847/99

Auslegung eines gemeinschaftlichen Testaments mit Wiederverheiratungs- und Schlusserbenklausel

BayObLG, Beschluss vom 09.11.2001 - Aktenzeichen 1Z BR 31/01

DRsp Nr. 2002/707

Auslegung eines gemeinschaftlichen Testaments mit Wiederverheiratungs- und Schlusserbenklausel

»Auslegung eines gemeinschaftlichen Testaments mit Wiederverheiratungs- und Schlusserbenklausel.«

Normenkette:

BGB § 133 § 2084 § 2100 § 2269 ;

Gründe

I.

Der 1999 im Alter von 69 Jahren verstorbene Erblasser war zweimal - jeweils ohne Ehevertrag - verheiratet. Aus der ersten Ehe entstammen die Kinder A, geboren 1958 (Beteiligte zu 2), B, geboren 1961 (Beteiligter zu 3), und C, geboren 1965.

Am 11.5.1974 verfassten die Eheleute - sie waren zu diesem Zeitpunkt 43 bzw. 40 Jahre alt - privatschriftlich folgendes gemeinschaftliche Testament:

Bei Ableben eines Ehepartners erhält der andere sämtliches Bargeld, Haus- und Platzbesitz, die Hälfte der Firma und 1/3 der Architektengemeinschaft.

Bei Wiederverheiratung bekommen die 3 Kinder die Hälfte des ganzen Vermögens zu gleichen Teilen.

Bei Ableben Beider fällt das ganze Vermögen den 3 Kindern zu gleichen Teilen zu.

Am 17.9.1977 verstarb die Ehefrau des Erblassers im Alter von 43 Jahren. Das Nachlassgericht erteilte dem Erblasser am 14.11.1977 einen Erbschein, nach dem er Alleinerbe seiner ersten Ehefrau geworden und hinsichtlich eines 1/2-Anteiles Nacherbfolge zugunsten der drei Kinder für den Fall der Wiederverheiratung angeordnet ist.