BGH - Beschluß vom 25.03.1992
XII ZB 11/92
Normen:
EinigungsV Anlage I Kap III A III Abschn. 3 Nr. 5 lit. d; ZPO § 78 Abs. 2 Nr. 2, § 187 S. 1, § 519b Abs. 2, § 569 Abs. 2 S. 2, § 577 Abs. 2 S. 1, § 621 Abs. 1 Nr. 4, § 621d Abs. 2;
Fundstellen:
DAVorm 1992, 508
Vorinstanzen:
BezirksG Chemnitz,
KreisG Chemnitz-Stadt,

Auslegung eines Prozeßkostenhilfegesuchs in der Berufungsinstanz; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist wegen Mittellosigkeit

BGH, Beschluß vom 25.03.1992 - Aktenzeichen XII ZB 11/92

DRsp Nr. 1995/6930

Auslegung eines Prozeßkostenhilfegesuchs in der Berufungsinstanz; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist wegen Mittellosigkeit

Wurde in einem Schriftsatz "zur Einlegung der Berufung" Prozeßkostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwaltes erbeten, der "Berufung einlegen soll, wobei er folgenden Antrag stellen möchte ...", so ist hierin keine Einlegung der Berufung zu sehen. Da es sich aufgrund der eindeutigen Formulierung insoweit lediglich um ein Prozeßkostenhilfegesuch handelt, kommt eine andere Auslegung nicht in Betracht. Es fehlt daher an einem Rechtsmittel, welches vom Berufungsgericht verworfen werden könnte. Einer mittellosen Partei,, die ihr Prozeßkostenhilfegesuch für ein Rechtsmittel vor Ablauf der Rechtsmittelfrist eingereicht hat, kann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Rechtsmittelfrist zu gewähren sein. Das in der Bedürftigkeit liegende Hindernis ist mit Bewilligung der Prozeßkostenhilfe behoben bzw. es gilt als behoben ,sobald die Prozeßkostenhilfe versagt ist.

Normenkette:

EinigungsV Anlage I Kap III A III Abschn. 3 Nr. 5 lit. d; ZPO § 78 Abs. 2 Nr. 2, § 187 S. 1, § 519b Abs. 2, § 569 Abs. 2 S. 2, § 577 Abs. 2 S. 1, § 621 Abs. 1 Nr. 4, § 621d Abs. 2;

Gründe: