FG Saarland - Urteil vom 26.02.2002
1 K 63/99
Normen:
EStG § 21 ;

Auslegung eines Scheidungsvergleichs; Feststellung 1992 bis 1997

FG Saarland, Urteil vom 26.02.2002 - Aktenzeichen 1 K 63/99

DRsp Nr. 2002/4713

Auslegung eines Scheidungsvergleichs; Feststellung 1992 bis 1997

Auch bei Aufnahme eines entsprechenden Passus in einen Scheidungsvergleich, wonach der Ehefrau "monatliche Pachteinnahmen" von X DM zustünden, handelt es sich um Unterhaltsleistungen (und nicht um Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung), wenn neben der Anrechnung auf den geschuldeten Unterhalt die Miete an die Beteiligten der Hausgemeinschaft fließen und erst anschließende die Weiterleitung eines festen Betrages an die Ehefrau erfolgt.

Normenkette:

EStG § 21 ;

Tatbestand:

Der Rechtsstreit betrifft die Frage, ob ein Teil der von der Vermietergemeinschaft D erzielten Einkünfte dem Kläger oder der Beigeladenen zuzurechnen sind.

Der Kläger und die Beigeladene waren bis zur Scheidung im Jahre 1984 miteinander verheiratet. Die Beigeladene war Eigentümerin des bebauten Grundstücks D. Im Gebäude befinden sich neben mehreren Wohnungen ein Bordellbetrieb sowie ein Imbiss. Im Jahre 1979 übertrug die Beigeladene 2/3 ihres Eigentums an dem Grundstück an die Herren H. und W. Den verbleibenden 1/3-Anteil übertrug sie im Jahr 1982 schenkweise an den Kläger. An den benachbarten Grundstücksflächen, die als Parkflächen für Kunden des Bordellbetriebes dienen, ist die Beigeladene neben dem Kläger und den Erben von H und W zu einem Sechstel beteiligt.