Der Rechtsstreit betrifft die Frage, ob ein Teil der von der Vermietergemeinschaft D erzielten Einkünfte dem Kläger oder der Beigeladenen zuzurechnen sind.
Der Kläger und die Beigeladene waren bis zur Scheidung im Jahre 1984 miteinander verheiratet. Die Beigeladene war Eigentümerin des bebauten Grundstücks D. Im Gebäude befinden sich neben mehreren Wohnungen ein Bordellbetrieb sowie ein Imbiss. Im Jahre 1979 übertrug die Beigeladene 2/3 ihres Eigentums an dem Grundstück an die Herren H. und W. Den verbleibenden 1/3-Anteil übertrug sie im Jahr 1982 schenkweise an den Kläger. An den benachbarten Grundstücksflächen, die als Parkflächen für Kunden des Bordellbetriebes dienen, ist die Beigeladene neben dem Kläger und den Erben von H und W zu einem Sechstel beteiligt.
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