BayObLG - Beschluß vom 27.02.1998
1Z BR 226/97
Normen:
BGB § 2087 Abs. 1 § 2087 Abs. 2 § 133 ;
Fundstellen:
DRsp I(174)318b
FGPrax 1998, 109
FamRZ 1998, 1264
Rpfleger 1998, 343
Vorinstanzen:
LG Augsburg, - Vorinstanzaktenzeichen 5 T 3262/97
AG Augsburg, - Vorinstanzaktenzeichen VI 2591/96

Auslegung eines Testaments

BayObLG, Beschluß vom 27.02.1998 - Aktenzeichen 1Z BR 226/97

DRsp Nr. 1998/6687

Auslegung eines Testaments

»Hat der Erblasser seinem Sohn das elterliche Anwesen zugewandt, das den wesentlichen Teil des Nachlasses darstellt, und bestimmt, daß seine Tochter "ihren gesetzlichen Erbteil" bekommen soll, so kann darin eine Einsetzung des Sohnes zum Alleinerben verbunden mit einem Vermächtnis zugunsten der Tochter in Höhe des Wertes ihres gesetzlichen Erbteils liegen.«

Normenkette:

BGB § 2087 Abs. 1 § 2087 Abs. 2 § 133 ;

Gründe:

I. Der im Alter von 81 Jahren verstorbene Erblasser war zweimal verheiratet. Die Beteiligte zu 1 ist seine zweite Ehefrau. Die Beteiligten zu 2 und 3 sind seine Kinder aus erster Ehe. Weitere Abkömmlinge sind nicht vorhanden. Der Nachlaß besteht im wesentlichen aus einem Hausgrundstück im Wert von mehr als 400000 DM. Es ist weiteres Vermögen von wesentlich geringerem Wert vorhanden, insbesondere war der Erblasser Inhaber kleinerer Gemeinschaftskonten zusammen mit seiner zweiten Ehefrau.