BayObLG - Beschluss vom 09.08.2001
1Z BR 29/01
Normen:
BGB § 133, § 2084, § 2100, § 2104 Satz 1, § 2306 ;
Fundstellen:
BayObLGZ 2001 Nr. 43
FamRZ 2002, 269
NJW-RR 2002, 296
Rpfleger 2002, 28
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, - Vorinstanzaktenzeichen 13 T 4737/00
AG Nürnberg, - Vorinstanzaktenzeichen VI 3361/69

Auslegung eines Testaments

BayObLG, Beschluss vom 09.08.2001 - Aktenzeichen 1Z BR 29/01

DRsp Nr. 2001/12484

Auslegung eines Testaments

»Zur Auslegung eines Testaments, in dem der Erblasser die gesetzliche Erbfolge ausschließt, solange die Ehefrau lebt, diese zur Alleinerbin einsetzt und zugleich anordnet, dass die Ehefrau bezüglich des an den einzigen Sohn "zu gehenden Pflichtteils" befreite Vorerbin sein soll.«

Normenkette:

BGB § 133, § 2084, § 2100, § 2104 Satz 1, § 2306 ;

Gründe

I.

Der im Alter von 70 Jahren verstorbene Erblasser war zweimal verheiratet. Seine zweite Ehefrau ist 1998 nachverstorben. Aus erster Ehe stammt der Beteiligte zu 1. Der Beteiligte zu 2 ist der Sohn der zweiten Ehefrau aus deren erster Ehe und ihr Erbe.

Der Erblasser hinterließ folgendes privatschriftliche Testament:

Mein letzter Wille.

Für den Fall meines Todes bestimme ich folgendes:

Solange meine Ehefrau lebt, soll die gesetzliche Erbfolge ausgeschlossen sein.

Meine Alleinerbin ist in diesem Falle meine Ehefrau Sie ist befugt, über meine Hinterlassenschaft zu bestimmen. Soweit es sich um den an meinen Sohn... (Beteiligter zu 1) zu gehenden Pflichtteil handelt, soll sie die Stellung eines befreiten Vorerben haben.

Mein Vermögen besteht zur Zeit im wesentlichen aus ...

am 3.4.1966

Unterschrift

Am 17.1.1969 verfasste der Erblasser ein privatschriftliches Zusatztestament, das wie folgt lautet:

Zusatz zu meinem Testament vom 3.4.1966: