OLG Hamm - Beschluss vom 22.05.2014
15 W 102/13
Normen:
BGB §§ 1913, 2113 Abs. 1;
Fundstellen:
MDR 2014, 1270
NJW 2014, 6
NotBZ 2015, 41
Vorinstanzen:
AG Rahden, - Vorinstanzaktenzeichen DL 14-41

Auslegung eines Testaments hinsichtlich der Befugnis der Vorerbin zur anderweitigen Bestimmung von Nacherben

OLG Hamm, Beschluss vom 22.05.2014 - Aktenzeichen 15 W 102/13

DRsp Nr. 2014/12701

Auslegung eines Testaments hinsichtlich der Befugnis der Vorerbin zur anderweitigen Bestimmung von Nacherben

Zur Bedeutung einer Testamentsklausel, nach der eine Vorerbin berechtigt sein soll, durch Verfügung von Todes wegen einen anderen Abkömmling als den testamentarisch Benannten zum Nacherben zu berufen.

1. Eine testamentarische Bestimmung, wonach die Vorerbin berechtigt sein soll, durch Verfügung von Todes wegen einen anderen Abkömmling zum Nacherben zu berufen, ist wegen Verstoßes gegen § 2065 Abs. 2 BGB unwirksam. 2. Eine solche Verfügung ist jedoch umzudeuten in die Einsetzung eines Nacherben unter der Bedingung, dass der Vorerbe nicht anderweitig von Todes wegen über den Nachlass verfügt.

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung über die Eintragungsanträge der Beteiligten vom 12.11.2012 an das Grundbuchamt zurückverwiesen.

Normenkette:

BGB §§ 1913, 2113 Abs. 1;

Gründe

I.