OLG Hamm - Beschluss vom 15.06.2011
II-8 UF 133/11
Normen:
BGB § 133; BGB § 157;
Vorinstanzen:
AG Gronau, vom 10.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 14 F 121/10

Auslegung eines Unterhaltsvergleichs hinsichtlich der Prämienzahlungen auf eine sog. Aussteuerversicherung

OLG Hamm, Beschluss vom 15.06.2011 - Aktenzeichen II-8 UF 133/11

DRsp Nr. 2012/1190

Auslegung eines Unterhaltsvergleichs hinsichtlich der Prämienzahlungen auf eine sog. Aussteuerversicherung

Gingen bei Abschluss eines Unterhaltsvergleichs die Beteiligten davon aus, dass die Prämienzahlungen auf eine sog. Aussteuerversicherung zu einem späteren Zeitpunkt ihren gemeinsamen Kindern zugute kommen würden, und nahmen sie deshalb eine Schmälerung des Unterhaltsanspruchs in Kauf, kann sich im Hinblick hierauf in ergänzender Vertragsauslegung - zumindest aber aus dem Grundsatz von Treu und Glauben - ein Anspruch auf (anteilige) Auskehrung des Versicherungsbetrages und damit auf Auskunftserteilung hinsichtlich dessen Höhe ergeben.

Tenor

Den Antragstellern wird für ihre beabsichtigte Beschwerde gegen den am 10. März 2011 verkündeten Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Gronau (14 F 121/10) unter Beiordnung von Rechtsanwalt M Verfahrenskostenhilfe bewilligt. Der Antragstellerin zu 1) wird aufgegeben, monatliche Rückzahlungsraten über 30 € beginnend mit dem 10. Juli 2011 zu erbringen.

Normenkette:

BGB § 133; BGB § 157;

Gründe

Den Antragstellern war Verfahrenskostenhilfe für das beabsichtigtes Beschwerdeverfahren zu bewilligen, weil ihrer Beschwerde hinreichende Erfolgsaussicht zukommt, §§ 113 FamFG, 114 ZPO.