OLG Brandenburg - Beschluss vom 30.08.2016
10 UF 123/15
Normen:
ZPO § 726; ZPO § 731;

Auslegung eines UnterhaltsvergleichsVoraussetzungen der Zwangsvollstreckung

OLG Brandenburg, Beschluss vom 30.08.2016 - Aktenzeichen 10 UF 123/15

DRsp Nr. 2017/10346

Auslegung eines Unterhaltsvergleichs Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung

Zur Auslegung und Vollstreckung eines Vergleichs, nach dem die Fortzahlung des Unterhalts davon abhängt, dass der Unterhaltsberechtigte bis zu einem bestimmten Zeitpunkt nachweist, dass er "im Anschluss an die Schulausbildung nahtlos eine Berufsausbildung oder ein Studium aufnimmt".

1. Hat der Unterhaltsschuldner sich zur Gewährung von weiterem Kindesunterhalt unter der Voraussetzung verpflichtet, dass das Kind "im Anschluss an die Schulausbildung nahtlos eine Berufsausbildung oder ein Studium aufnimmt", so ist der erforderliche Nachweis auch dann durch die Vorlage des Zulassungsbescheids geführt, wenn sich daraus nicht ergibt, dass das Kind den Studienplatz auch angenommen hat. 2. Da der Nachweis der Aufnahme des Studiums im Anschluss an die Schulausbildung durch öffentliche oder öffentlich-beglaubigte Urkunden nicht geführt werden kann, ist ein Antrag auf Erteilung der Vollstreckungsklausel gem. § 731 ZPO statthaft.

weist der Senat darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Beschwerde ohne erneute mündliche Verhandlung gemäß §§ 117 Abs. 3, 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG zurückzuweisen.

Normenkette:

ZPO § 726; ZPO § 731;

Gründe: