BGH - Urteil vom 30.05.1995
XI ZR 165/94
Normen:
BGB §§ 133, 157, 242, 607 ;
Fundstellen:
BGHR BGB § 225 Satz 1 Umgehung 1
BGHR BGB § 242 Inhaltskontrolle 8
DNotZ 1996, 528
EzFamR BGB § 242 Nr. 21
EzFamR aktuell 1995, 298
FamRZ 1995, 1056
FuR 1995, 230
MDR 1996, 73
NJW 1995, 2282
WM 1995, 1360
ZIP 1995, 1242
Vorinstanzen:
OLG München,
LG Augsburg,

Auslegung und Inhaltskontrolle einer für den Fall der Scheidung getroffenen Rückzahlungsvereinbarung

BGH, Urteil vom 30.05.1995 - Aktenzeichen XI ZR 165/94

DRsp Nr. 1995/5268

Auslegung und Inhaltskontrolle einer für den Fall der Scheidung getroffenen Rückzahlungsvereinbarung

»Zur Auslegung und Inhaltskontrolle eines Vertrags, durch den eine Ehefrau zur Rückzahlung und rückwirkenden Verzinsung eines Baufinanzierungsdarlehens der Schwiegermutter im Fall einer Trennung oder Scheidung verpflichtet wird.«

Normenkette:

BGB §§ 133, 157, 242, 607 ;

Tatbestand:

Die Klägerin verlangt Darlehensrückzahlung von der Beklagten, ihrer Schwiegertochter. Deren Ehe mit dem Sohn der Klägerin ist seit dem 15. Oktober 1991 geschieden.

Der Sohn der Klägerin betreibt ein Fußbodenfachgeschäft. Darin arbeiteten früher beide Parteien mit. Die Beklagte übte außerdem noch eine Teilzeittätigkeit als Bauzeichnerin aus. Die - 1914 geborene - Klägerin war bis zum Rentenbeginn bei der Stadtverwaltung beschäftigt, zum 1. Juni 1979 meldete sie ein selbständiges Gewerbe "Schreibarbeiten, Buchführung- und Rechnungswesen" an.