OLG Hamm - Beschluss vom 03.08.2011
II-8 UF 83/11
Normen:
FamFG § 239;
Vorinstanzen:
AG Borken, vom 15.02.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 35 F 65/10

Ausschluss der Abänderung eines Unterhaltsvergleichs

OLG Hamm, Beschluss vom 03.08.2011 - Aktenzeichen II-8 UF 83/11

DRsp Nr. 2012/1194

Ausschluss der Abänderung eines Unterhaltsvergleichs

1. Die Abänderung eines Unterhaltsvergleichs wegen Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung oder der Rechtslage scheidet von vornherein aus, wenn die Beteiligten die Abänderung des Vergleichs ausgeschlossen haben, wobei sich dies mit Zweifel ausschließender Deutlichkeit aus der Vereinbarung selbst ergeben muss. 2. Dasselbe gilt auch dann, wenn die Beteiligten ganz bestimmte Abänderungsgründe übereinstimmend aufgenommen, im Übrigen jedoch die Nichtabänderbarkeit vereinbart haben.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den am 15. Februar 2011 verkündeten Beschluss des Amtsgerichts –Familiengericht - Borken wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Die Entscheidung ist sofort wirksam.

Normenkette:

FamFG § 239;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten um die Abänderung eines Vergleiches betreffend den nachehelichen Unterhalt für die Zeit ab Oktober 2010.