LAG München - Urteil vom 01.02.2011
6 Sa 1078/10
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 6 Abs. 1; GG Art. 14 Abs. 1; AGG § 3; AGG § 7 Abs. 2; VO MBB § 9 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
NZA 2013, 8
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 30.06.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 19 Ca 13895/09

Ausschluss der Ehefrau von der Hinterbliebenenversorgung bei Wiederverheiratung nach Ehescheidung; unbegründete Feststellungsklage des Betriebsrentners zur betrieblichen Altersversorgung der Ehefrau

LAG München, Urteil vom 01.02.2011 - Aktenzeichen 6 Sa 1078/10

DRsp Nr. 2011/7623

Ausschluss der Ehefrau von der Hinterbliebenenversorgung bei Wiederverheiratung nach Ehescheidung; unbegründete Feststellungsklage des Betriebsrentners zur betrieblichen Altersversorgung der Ehefrau

1. Die Formulierung in einer Versorgungsordnung, "eine Ehefrau des rentenberechtigten Arbeitsnehmers erhalte Hinterbliebenenversorgung, wenn die Ehe vor dem Eintritt des Versorgungsfalles geschlossen und bis zum Tode bestanden hat", ist nicht dahingehend zu verstehen, dass eine Ehefrau, die bei Eintritt des rentenberechtigten Arbeitsnehmers mit diesem verheiratet war und nach anschließender Scheidung diesen erneut heiratet, eine Hinterbliebenenversorgung zu erwarten hat. 2. Im Ausschluss der Ehefrau aus der Hinterbliebenenversorgung nach Wiederheirat liegt weder eine Verletzung von Art. 3 GG, Art. 6 Abs. 1 GG oder Art. 14 Abs. 1 GG. Auch ist darin kein Verstoß gegen das AGG wegen Diskriminierung infolge Alters oder des Geschlechts zu erkennen.

1. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom 30. Juni 2010 - 19 Ca 13895/09 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 6 Abs. 1; GG Art. 14 Abs. 1; AGG § 3; AGG § 7 Abs. 2; VO MBB § 9 Abs. 1 S. 2;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, inwieweit der derzeitigen Ehefrau des Klägers eine Anwartschaft auf Witwenrente im Falle seines Ablebens zusteht.