OLG Hamm - Urteil vom 27.02.2008
33 U 29/07
Normen:
BGB § 745 Abs. 2 ; BGB § 1361b Abs. 3 Satz 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 2008, 1639
Vorinstanzen:
LG Essen, vom 26.09.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 19 O 255/07

Ausschluss der Nutzungsentschädigung aus § 745 Abs. 2 BGB wegen Vorrang der Spezialregelung des § 1361b Abs. 3 Satz 2 BGB

OLG Hamm, Urteil vom 27.02.2008 - Aktenzeichen 33 U 29/07

DRsp Nr. 2008/10622

Ausschluss der Nutzungsentschädigung aus § 745 Abs. 2 BGB wegen Vorrang der Spezialregelung des § 1361b Abs. 3 Satz 2 BGB

»Ein Anspruch auf Nutzungsentschädigung aus § 745 Abs. 2 BGB zwischen Mitgliedern einer Eigentümergemeinschaft wird im Fall getrennt lebender Ehegatten von der Regelung des § 1361b Abs. 3 Satz 2 BGB als lex specialis verdrängt. Das gilt auch, wenn der weichende Ehegatte die Ehewohnung freiwillig verlassen und dem verbleibenden Ehegatten zur Nutzung überlassen hat.«

Normenkette:

BGB § 745 Abs. 2 ; BGB § 1361b Abs. 3 Satz 2 ;

Entscheidungsgründe:

(gem. § 540 ZPO)

I

Die Parteien sind getrennt lebende Eheleute. Sie sind Eigentümer einer Doppelhaushälfte zu je 1/2, die den Parteien als Ehewohnung diente und aus der der Kläger im Zuge der Trennung am 09.11.2005 ausgezogen ist.

Von der Beklagten, die die Wohnung nunmehr mit dem gemeinsamen Sohn allein nutzt, verlangt der Kläger ab Dezember 2005 die Zahlung einer Nutzungsentschädigung in monatlicher Höhe von 500,00 EUR, die er bereits vorprozessual mit Anwaltsschreiben vom 30.11.2005 i.H.v. monatlich 900,00 EUR geltend gemacht hat. Er ist der Ansicht, dass sich sein Anspruch aus § 745 II BGB ergebe und deshalb das Landgericht zuständig sei.