Die Berufung der Klägerin gegen das am 12. Oktober 2010 verkündete Urteil der 14. Zivilkammer des Landgerichts Münster wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
I.
Nach § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO wird wegen der tatsächlichen Feststellungen auf das angefochtene Urteil verwiesen, soweit sich aus dem Nachfolgenden nichts anderes ergibt.
Mit ihrer Berufung macht die Klägerin geltend, entgegen der Auffassung des Landgerichts wirke das in § 6 des Übertragungsvertrages vereinbarte Verbot der Aufhebung der Gemeinschaft durch Einleitung einer Auseinandersetzungsversteigerung auch zugunsten der Klägerin. Das Landgericht habe insoweit die erbrechtliche Situation einerseits sowie die Darlegungs- und Beweislast andererseits verkannt.
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