OLG Celle - Beschluss vom 21.02.2012
32 Ss 8/12
Normen:
BGB § 1896; StGB § 77 Abs. 3; StGB § 77b Abs. 13; StGB § 77 Abs. 4;
Fundstellen:
FamFR 2012, 214
FamRZ 2012, 1089
NStZ 2012, 702
Vorinstanzen:
LG Lüneburg, vom 17.10.2011

Ausschluss des Betreuers von der Strafantragsberechtigung

OLG Celle, Beschluss vom 21.02.2012 - Aktenzeichen 32 Ss 8/12

DRsp Nr. 2012/5637

Ausschluss des Betreuers von der Strafantragsberechtigung

Ein nach § 77 Abs. 3 StGB grundsätzlich strafantragsberechtigter Betreuer ist von diesem Recht ausgeschlossen, wenn er selbst der Beteiligung an der Tat verdächtig ist. Dies gilt auch für die Stellung von Strafanträgen gegen Mitbeteiligte. Der Betreuer eines volljährigen Strafantragsberechtigten kann einen wirksamen Strafantrag für den Betreuten stellen, wenn das Betreuungsgericht seinen Aufgabenkreis ausdrücklich auf die Stellung von Strafanträgen erweitert hat. Weder der allgemeine Aufgabenkreis der Vermögenssorge noch der der Vertretung gegenüber Behörden enthalten dieses höchstpersönliche Recht.

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil der 7. kleinen Strafkammer des Landgerichts Lüneburg vom 17.10.2011 wird als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Angeklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Normenkette:

BGB § 1896; StGB § 77 Abs. 3; StGB § 77b Abs. 13; StGB § 77 Abs. 4;

Gründe:

Der Erörterung bedarf lediglich das Folgende: