OLG Köln - Beschluss vom 21.12.2011
II-4 UF 206/11
Normen:
BGB § 1984;
Vorinstanzen:
AG Bonn, vom 15.07.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 407 F 252/09

Ausschluss des persönlichen Umgangs des Vaters mit seinem Kind, da nach dem zweifachen Scheitern einer Umgangsvermittlung ein Ausschluss des persönlichen Umgangs zum Wohle des Kindes erforderlich ist

OLG Köln, Beschluss vom 21.12.2011 - Aktenzeichen II-4 UF 206/11

DRsp Nr. 2012/3170

Ausschluss des persönlichen Umgangs des Vaters mit seinem Kind, da nach dem zweifachen Scheitern einer Umgangsvermittlung ein Ausschluss des persönlichen Umgangs zum Wohle des Kindes erforderlich ist

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bonn vom 15.7.2011 (407 F 252/09) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller.

Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahrens wird mangels Erfolgsaussichten seines Rechtsmittels zurückgewiesen.

Normenkette:

BGB § 1984;

Gründe

Die zulässige Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg.

Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Amtsgericht den persönlichen Umgang des Antragstellers mit seinem Sohn bis zum 30.6.2013 ausgeschlossen und dem Antragsteller das Recht eingeräumt, dem Kind mit der Post Briefe, Postkarten und Bilder zukommen zu lassen. Der Senat nimmt Bezug auf die zutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen Beschluss. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine andere Entscheidung.