Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bonn vom 15.7.2011 (
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller.
Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahrens wird mangels Erfolgsaussichten seines Rechtsmittels zurückgewiesen.
Die zulässige Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg.
Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Amtsgericht den persönlichen Umgang des Antragstellers mit seinem Sohn bis zum 30.6.2013 ausgeschlossen und dem Antragsteller das Recht eingeräumt, dem Kind mit der Post Briefe, Postkarten und Bilder zukommen zu lassen. Der Senat nimmt Bezug auf die zutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen Beschluss. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine andere Entscheidung.
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Familienrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|