OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 19.03.2013
4 UF 261/12
Normen:
BGB § 1684 Abs. 4 S. 2;
Fundstellen:
FamRZ 2013, 1994
Vorinstanzen:
AG Wetzlar - 617 F 12/12 UG - 6.009.2012,

Ausschluss des Umgangs des Großvaters mit seinem Enkelkind

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 19.03.2013 - Aktenzeichen 4 UF 261/12

DRsp Nr. 2013/16353

Ausschluss des Umgangs des Großvaters mit seinem Enkelkind

Der Umgang des Großvaters mit seinem Enkelkind ist wegen Gefährdung des Kindeswohls zumindest für eine begrenzte Zeit auszuschließen, wenn in der Vergangenheit ein solcher Umgangskontakt dazu genutzt wurde, der Mutter des Kindes, der es wegen einer narzisstischen Persönlichkeitsstörung verboten ist, sich dem Kind zu nähern, einen Kontakt zu ermöglichen.

Die Beschwerde wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor der angefochtenen Entscheidung in Ziffer 1. wie folgt gefasst wird:

Der Umgang des Großvaters mit A wird bis zum 01.09.2014 ausgesetzt.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Großvater zu tragen.

Beschwerdewert: € 3.000,00

Normenkette:

BGB § 1684 Abs. 4 S. 2;

Gründe:

1. Am 05.01.2012 regten die Großeltern mütterlicherseits des betroffenen Kindes an, den Umgang zwischen ihnen und dem Kind gerichtlich zu regeln.