OLG Köln - Beschluss vom 15.03.2013
26 UF 9/13
Normen:
BGB § 1684; GG Art. 6 Abs. 2;
Fundstellen:
FamFR 2013, 234
FamRZ 2013, 1237
Vorinstanzen:
AG Gummersbach, vom 12.12.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 22 F 250/12

Ausschluss des Umgangs des Vaters mit seinem minderjährigen Kind wegen fundamentalistisch-religiös geprägten Gedankenguts

OLG Köln, Beschluss vom 15.03.2013 - Aktenzeichen 26 UF 9/13

DRsp Nr. 2013/7213

Ausschluss des Umgangs des Vaters mit seinem minderjährigen Kind wegen fundamentalistisch-religiös geprägten Gedankenguts

Hat der Vater eines minderjährigen Kindes in der Öffentlichkeit ein Video mit strafbarem Inhalt verbreitet und ist er dafür zur Verantwortung gezogen worden, ohne dass ihn die Verbüßung der Strafe beeindruckt hat, so ist bei weiterhin fehlender Distanzierung von einer fundamentalistisch-religiös geprägten Gedankenwelt ein zumindest vorübergehender vollständiger Ausschluss des Sorgerechts gerechtfertigt.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers vom 15. Januar 2013 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Gummersbach vom 12. Dezember 2012 (22 F 250/12) wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass bis zum 10. Januar 2020 ein Umgangsrecht des Antragstellers mit dem Kind ausgeschlossen ist.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller.Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 1684; GG Art. 6 Abs. 2;

Gründe

I.