Die im Jahr 1989 geschlossene Ehe der Parteien wurde durch Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - B vom 14. März 1994 - 7 F 311/92 - rechtskräftig geschieden. Nach Ziffer 4 des Urteilstenors hat der Kläger Kindesunterhalt für die am 25. Oktober 1990 geborene Tochter V in Höhe von 350,-- DM und nachehelichen Ehegattenunterhalt in Höhe von 950,-- DM zu zahlen. Mit seiner Abänderungsklage begehrt der Kläger den Wegfall der Verpflichtung zur Zahlung von Ehegattenunterhalt.
Das Urteil vom 14. März 1994 hatte die Höhe des Unterhalts nach der von den Parteien am 3. September 1992 abgeschlossenen Scheidungsvereinbarung bemessen, die von einem Nettoeinkommen der Beklagten von ca. 1.200,-- DM und des Klägers von mindestens 3.000,-- DM ausgegangen war. Die Beklagte übt seither eine Teilzeitbeschäftigung im öffentlichen Dienst aus und betreut die gemeinsame Tochter V. Seit etwa 1992 unterhält sie eine Beziehung zu dem Zeugen G.
Der Kläger hat vorgetragen,
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