Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den am 30. November 2012 verkündeten Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Warendorf wird, soweit sie den Scheidungsausspruch betrifft, als unzulässig verworfen und im Übrigen zurückgewiesen.
Hinsichtlich der Kosten der ersten Instanz verbleibt es bei dem angefochtenen Beschluss.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.
I.
Der Antragsteller, geboren am ##.##.1944 und die Antragsgegnerin, geboren am ##.##.1948, heirateten am ##.##.1970. Aus ihrer Ehe ist die 1973 geborene Tochter T hervorgegangen.
Die Parteien trennten sich spätestens 1994 durch den Auszug des Antragstellers aus dem damals im gemeinsamen Eigentum der Ehegatten stehenden Haus. Dem war bereits im Januar 1990 ein Auszug der Antragsgegnerin aus dem gemeinsamen Haus vorangegangen. Sie zog jedoch im Januar 1991 wieder ein.
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