OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 01.09.2006
5 UF 13/06
Normen:
BGB § 1587c ;
Vorinstanzen:
AG Offenbach am Main, - Vorinstanzaktenzeichen 314 F 1218/04

Ausschluß des Versorgungsausgleichs bei nicht ehebedingter Ausgleichsberechtigung

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 01.09.2006 - Aktenzeichen 5 UF 13/06

DRsp Nr. 2007/1655

Ausschluß des Versorgungsausgleichs bei nicht ehebedingter Ausgleichsberechtigung

»Ausschluß des VA bei nicht ehebedingter Ausgleichsberechtigung; hier: Bezug von Erwerbsunfähigkeitsrente bei Eheschließung.«

Normenkette:

BGB § 1587c ;

Entscheidungsgründe:

Das Amtsgericht hat mit dem angefochtenen Urteil die am ...1993 geschlossene Ehe der Parteien geschieden und festgestellt, dass ein Versorgungsausgleich nicht stattfindet. Wegen der vom Amtgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen und Begründung für den Ausschluss des Versorgungsausgleichs wird auf das angefochtene Verbundurteil Bezug genommen.

Gegen die Entscheidung zum Versorgungsausgleich richtet sich die Beschwerde des Antragsgegners mit dem Ziel, ihn zu seinen Gunsten durchzuführen.

Er wendet ein, dass die Antragstellerin während der Ehezeit keiner Berufstätigkeit nachging und von seiner Pension gelebt habe. Er habe zur Unterhaltung der Antragstellerin einen Kredit aufgenommen, welchen er alleine tilgen müsse.