OLG Dresden - Beschluss vom 27.03.2006
23 UF 107/06
Normen:
BGB § 138 § 242 § 1587 ;
Fundstellen:
FamRZ 2006, 1546
Vorinstanzen:
AG Meißen, vom 27.01.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 8 F 858/03

Ausschluss des Versorgungsausgleichs durch Ehevertrag

OLG Dresden, Beschluss vom 27.03.2006 - Aktenzeichen 23 UF 107/06

DRsp Nr. 2007/11361

Ausschluss des Versorgungsausgleichs durch Ehevertrag

1. Eine ehevertragliche Vereinbarung, wonach die Ehefrau auf den Versorgungsausgleich verzichtet und gleichzeitig keine eigene Erwerbstätigkeit wegen der Betreuung gemeinsamer Kinder ausübt, ist sittenwidrig, wenn der Verzicht auf den Erwerb eigener Versorgungsanwartschaften nicht durch den Abschluss einer Lebensversicherung oder eine andere Absicherung kompensiert wird. 2. Ist die Ehefrau zum Zeitpunkt des Abschlusses des Ehevertrages schwanger, so ist dies ein gewichtiges Indiz dafür, dass ihre Unterlegenheit ausgenutzt worden ist.

Normenkette:

BGB § 138 § 242 § 1587 ;

Gründe: