Mit dem nur wegen der Folgesache Versorgungsausgleich angefochtenen Verbundurteil hat das Amtsgericht die Ehe der Parteien geschieden und ausgesprochen, dass ein Versorgungsausgleich nicht stattfindet. Hiergegen hat die Antragsgegnerin "Berufung" eingelegt mit dem Antrag,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils den Versorgungsausgleich durchzuführen.
Der Antragsteller tritt dem Rechtsmittel entgegen.
Die Berufung ist, da sie sich nur gegen die Folgesache Versorgungsausgleich richtet, als befristete Beschwerde auszulegen (§§ 629 a Abs. 2 Satz 1,
Das Verfahren ist nicht durch die inzwischen erfolgte Insolvenzeröffnung über das Vermögen des Antragstellers unterbrochen, da das Verfahren nicht die Insolvenzmasse betrifft (§ 240 ZPO).
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