OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 10.03.2003
1 UF 197/02
Normen:
BGB § 1408 ;
Fundstellen:
OLGReport-Frankfurt 2003, 351
Vorinstanzen:
AG Seligenstadt, vom 10.03.2003

Ausschluss des Versorgungsausgleichs durch Ehevertrag und Vereinbarung einer anderweitigen Versorgung

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 10.03.2003 - Aktenzeichen 1 UF 197/02

DRsp Nr. 2003/7658

Ausschluss des Versorgungsausgleichs durch Ehevertrag und Vereinbarung einer anderweitigen Versorgung

Wird durch Ehevertrag der VA ausgeschlossen und an dessen Stelle eine anderweitige Versorgung vereinbart (hier: Abschluss und Bedienung einer Lebensversicherung), richten die Ansprüche hieraus nicht nach den Regeln und Formvorschriften des VA, sondern des allgemeinen Schuldrechts. Spätere Änderungen setzen deshalb die Frist des § 1408 Abs.2 Satz 2 BGB nicht erneut in Lauf.

Normenkette:

BGB § 1408 ;

Entscheidungsgründe:

Mit dem nur wegen der Folgesache Versorgungsausgleich angefochtenen Verbundurteil hat das Amtsgericht die Ehe der Parteien geschieden und ausgesprochen, dass ein Versorgungsausgleich nicht stattfindet. Hiergegen hat die Antragsgegnerin "Berufung" eingelegt mit dem Antrag,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils den Versorgungsausgleich durchzuführen.

Der Antragsteller tritt dem Rechtsmittel entgegen.

Die Berufung ist, da sie sich nur gegen die Folgesache Versorgungsausgleich richtet, als befristete Beschwerde auszulegen (§§ 629 a Abs. 2 Satz 1, 621 e ZPO). Das auch im übrigen zulässige Rechtsmittel hat in der Sache keinen Erfolg.

Das Verfahren ist nicht durch die inzwischen erfolgte Insolvenzeröffnung über das Vermögen des Antragstellers unterbrochen, da das Verfahren nicht die Insolvenzmasse betrifft (§ 240 ZPO).