OLG Köln - Beschluss vom 03.02.2012
II-4 UF 263/11
Normen:
VersAusglG § 18 Abs. 1; VersAusglG § 18 Abs. 3;
Vorinstanzen:
AG Bonn, vom 11.10.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 401 F 225/10

Ausschluss des Versorgungsausgleichs hinsichtlich einzelner Anrechte wegen geringer Differenz der Ausgleichswerte

OLG Köln, Beschluss vom 03.02.2012 - Aktenzeichen II-4 UF 263/11

DRsp Nr. 2012/5891

Ausschluss des Versorgungsausgleichs hinsichtlich einzelner Anrechte wegen geringer Differenz der Ausgleichswerte

1. Gleichartigkeit von Anrechten i.S. des § 18 Abs. 1 VersAusglG erfordert keine Wertidentität. Ausreichend ist vielmehr eine strukturelle Übereinstimmung in den wesentlichen Fragen wie beispielsweise Leistungsspektrum, Finanzierungsarten und Anpassung von Anwartschaften und laufenden Versorgungen. Nicht erforderlich ist weiterhin, dass die Anrechte bei demselben Versorgungsträger bestehen. 2. Anrechte aus der Pflichtversicherung im Rahmen der Zusatzversorgung des öffentlichen bzw. kirchlichen Dienstes sind in diesem Sinne auch dann gleichartig i.S. von § 18 Abs. 1 VersAusglG, wenn sie nicht bei demselben Versorgungsträger erworben sind. 3. Ein Wertausgleich bezüglich einzelner Rechte erscheint nach billigem Ermessen entgegen der gesetzlichen Regelung des § 18 Abs. 2 VersAusglG nicht ausnahmsweise geboten, wenn der ausgleichsberechtigte Ehegatte in der Lage ist, ausreichende eigene Vorsorge für das Alter aufzubauen und hierbei auf den geringfügigen Wertzuwachs nicht angewiesen ist.

Tenor