BGH - Beschluß vom 11.02.2004
XII ZB 65/99
Normen:
BGB § 1587a Abs. 7 S. 1 ; VAHRG § 10a ; GAL § 2 Abs. 1 (Gesetz über eine Altershilfe für Landwirte i.d.F. vom 14. September 1965) ; ALG §§ 11 71 90 92 (Gesetz über die Alterssicherung für Landwirte vom 29. Juli 1994) ;
Fundstellen:
BGHReport 2004, 815
FamRZ 2004, 693
FuR 2005, 28
NJW-RR 2004, 797
Vorinstanzen:
OLG Koblenz,
AG Bingen,

Ausschluss des Versorgungsausgleichs mangels Begründung von Anwartschaften auf Altershilfe für Landwirte; Ansprüche des Berechtigten bei späterer Begründung von Anrechten

BGH, Beschluß vom 11.02.2004 - Aktenzeichen XII ZB 65/99

DRsp Nr. 2004/4367

Ausschluss des Versorgungsausgleichs mangels Begründung von Anwartschaften auf Altershilfe für Landwirte; Ansprüche des Berechtigten bei späterer Begründung von Anrechten

»1. Ist mangels lückenloser Beitragsentrichtung in der Zeit bis 31. Dezember 1994 bereits dem Grunde nach keine Anwartschaft auf Altershilfe für Landwirte entstanden, findet kein Versorgungsausgleich statt. Auf die Regelung des § 1587 a Abs. 7 Satz 1 BGB kommt es hierbei nicht an.2. Wird später durch Nachzahlung oder erneute eigenständige Erfüllung der Voraussetzungen das Anrecht wieder begründet, kommt eine Änderung nach § 10 a VAHRG in Betracht.«

Normenkette:

BGB § 1587a Abs. 7 S. 1 ; VAHRG § 10a ; GAL § 2 Abs. 1 (Gesetz über eine Altershilfe für Landwirte i.d.F. vom 14. September 1965) ; ALG §§ 11 71 90 92 (Gesetz über die Alterssicherung für Landwirte vom 29. Juli 1994) ;

Gründe: