OLG Brandenburg - Beschluss vom 14.03.2011
10 UF 211/10
Normen:
VersAusglG § 18 Abs. 1:; VersAusglG § 18 Abs. 2;
Vorinstanzen:
AG Strausberg, vom 30.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 5 F 15/09

Ausschluss des Versorgungsausgleichs wegen geringer Wertdifferenz; Bewertung des Ehezeitanteils einer unverfallbaren betrieblichen Altersversorgung

OLG Brandenburg, Beschluss vom 14.03.2011 - Aktenzeichen 10 UF 211/10

DRsp Nr. 2011/6013

Ausschluss des Versorgungsausgleichs wegen geringer Wertdifferenz; Bewertung des Ehezeitanteils einer unverfallbaren betrieblichen Altersversorgung

Das Gericht ist bei der Durchführung des Versorgungsausgleichs an die Vorschläge der Versorgungsträger hinsichtlich der Berechnung des Ehezeitanteils der jeweiligen Anrechte nicht gebunden, sondern hat diese nachzuprüfen und ggfls. zu korrigieren.

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Strausberg vom 30. September 2010 teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst.

Im Wege der internen Teilung wird zulasten des Anrechts des Antragstellers bei der T... Shop Vertriebsgesellschaft mbH, Versicherungsnummer ..., zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 17.550 € nach Maßgabe der Teilungsordnung zum Versorgungsausgleich im TV Kapitalkontenplan vom 7. Januar 2010 für Arbeitnehmer mit VAP-Besitzstand gemäß Ziffer 11 TV Kapitalkontenplan, bezogen auf das Ende der Ehezeit am 31. Dezember 2008, übertragen.

Der Ausgleich des Anrechts des Antragstellers bei der T...-Pensionsfonds a.G., Versicherungsnummer..., in Höhe von 4,4670 Pensionsfondsanteilen unterbleibt.

Der Ausgleich des Anrechts des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung ..., Versicherungsnummer ..., in Höhe von 4,3607 Entgeltpunkten unterbleibt.