OLG Brandenburg - Beschluss vom 18.04.2016
9 UF 282/14
Normen:
Fundstellen:
FamRB
FuR 2016, 4
Vorinstanzen:
AG Oranienburg, vom 12.09.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 33 F 98/13

Ausschluss des Versorgungsausgleichs wegen grober Unbilligkeit

OLG Brandenburg, Beschluss vom 18.04.2016 - Aktenzeichen 9 UF 282/14

DRsp Nr. 2016/8023

Ausschluss des Versorgungsausgleichs wegen grober Unbilligkeit

1. Die Nichtdurchführung des Versorgungsausgleichs wegen unbilliger Härte setzt voraus, dass der Versorgungsausgleich nicht zu einer ausgewogenen sozialen Sicherheit beider Ehegatten beiträgt, sondern zu einem erheblichen wirtschaftlichen Ungleichgewicht zu Lasten des Ausgleichspflichtigen führt. Dies setzt voraus, dass im Entscheidungszeitpunkt klar abzusehen ist bzw. prognostiziert werden kann, dass der Ausgleichsberechtigte über eine im Verhältnis zum Ausgleichsverpflichteten unverhältnismäßig hohe Altersversorgung verfügen wird oder bereits anderweitig abgesichert ist, während der Ausgleichspflichtige auf die von ihm ehezeitlich erworbenen Anrechte zur Sicherung des eigenen Unterhalts dringend angewiesen ist. Dies ist nicht der Fall, wenn die Versorgungsbezüge des ausgleichspflichtigen Ehegatten durch die vorzunehmende Kürzung zwar erheblich eingeschränkt werden, sein notwendiger Lebensbedarf jedoch nicht gefährdet ist.