Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der am 12.12.2012 erlassene Beschluss des Amtsgerichts Brühl - Familiengericht - (
Ein Versorgungsausgleich findet gemäß § 27 VersAusglG nicht statt.
Es bleibt bei der Kostenentscheidung erster Instanz.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Antragstellerin zu 2/3 und der Antragsgegner zu 1/3.
Der Antragstellerin wird Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin G für die Beschwerde gegen die Entscheidung zum Versorgungsausgleich mit einem darauf entfallenden Beschwerdewert von 3120 € bewilligt. Der weitergehende Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe wird mangels Erfolgsaussichten der inzwischen zurückgenommenen Beschwerde zum Kindesunterhalt zurückgewiesen.
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