OLG Köln - Beschluss vom 02.05.2013
4 UF 33/13
Normen:
Vorinstanzen:
AG Brühl, vom 12.12.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 32 F 307/11

Ausschluss des Versorgungsausgleichs wegen grober Unbilligkeit

OLG Köln, Beschluss vom 02.05.2013 - Aktenzeichen 4 UF 33/13

DRsp Nr. 2013/14414

Ausschluss des Versorgungsausgleichs wegen grober Unbilligkeit

Der Versorgungsausgleich ist gem. § 27 VersAusglG wegen grober Unbilligkeit ausgeschlossen, wenn der Ausgleichsberechtigte nur deshalb anspruchsberechtigt ist, weil er kurz vor Zustellung des Scheidungsantrags ohne vernünftigen Grund drei Kapitallebensversicherungsverträge gekündigt hat.

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der am 12.12.2012 erlassene Beschluss des Amtsgerichts Brühl - Familiengericht - (32 F 307/11) zum Ausspruch über den Versorgungsausgleich in Absatz 2 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Ein Versorgungsausgleich findet gemäß § 27 VersAusglG nicht statt.

Es bleibt bei der Kostenentscheidung erster Instanz.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Antragstellerin zu 2/3 und der Antragsgegner zu 1/3.

Der Antragstellerin wird Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin G für die Beschwerde gegen die Entscheidung zum Versorgungsausgleich mit einem darauf entfallenden Beschwerdewert von 3120 € bewilligt. Der weitergehende Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe wird mangels Erfolgsaussichten der inzwischen zurückgenommenen Beschwerde zum Kindesunterhalt zurückgewiesen.

Normenkette:

VersAusglG § 27;

Gründe