OLG Hamm - Beschluss vom 18.02.2014
6 UF 154/13
Normen:
Vorinstanzen:
AG Paderborn, vom 20.09.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 85 F 41/13

Ausschluss des Versorgungsausgleichs wegen grober Unbilligkeit

OLG Hamm, Beschluss vom 18.02.2014 - Aktenzeichen 6 UF 154/13

DRsp Nr. 2014/11117

Ausschluss des Versorgungsausgleichs wegen grober Unbilligkeit

Zu den Voraussetzungen für den Ausschluss des Versorgungsausgleichs wegen grober Unbilligkeit.

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin vom 20.9.2013 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Paderborn vom 30.8.2013 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.160,00 € festgesetzt.

Normenkette:

VersAusglG § 27;

Gründe

I.

Die am ##.##.1985 geschlossene Ehe der Beteiligten ist durch Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Paderborn vom 14.11.2008 geschieden worden. Die Entscheidung über den Versorgungsausgleich ist abgetrennt und einem gesonderten Verfahren vorbehalten worden.

Aus der Ehe sind drei Kinder hervorgegangen, die am ##.##.1988 geborene Tochter B, die am ##.##.1990 geborene Tochter C sowie der am ##.##.1993 geborene Sohn D. Zwischen den Beteiligten ist streitig, wer die Betreuung und der Versorgung der Kinder während des Zusammenlebens gewährleistete.