Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Zossen vom 6. August 2013 abgeändert. Nr. 2.2 und 2.3 der Entscheidungsformel erhalten die folgende Fassung:
2.2. Im Wege interner Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung B..., Versicherungsnr. ..., zu Gunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 0,1214 Entgeltpunkten (Ost) auf deren Konto bei der Deutschen Rentenversicherung ..., Versicherungsnr...., bezogen auf den 30. November 2012, übertragen.
2.3. Im Wege externer Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der S... Versicherung, Versicherungsnr...., ein Anrecht in Höhe von 1.972,76 Euro auf dem bereits bestehenden Rentenversicherungskonto der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung ..., Versicherungsnr...., bezogen auf den 30. November 2012, begründet.
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