OLG Hamm - Beschluss vom 10.04.2013
8 UF 38/13
Normen:
Fundstellen:
FamRZ 2014, 210
Vorinstanzen:
AG Lüdinghausen, vom 11.12.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 13 F 137/11

Ausschluss des Versorgungsausgleichs wegen Verletzung der Unterhaltspflicht

OLG Hamm, Beschluss vom 10.04.2013 - Aktenzeichen 8 UF 38/13

DRsp Nr. 2013/18244

Ausschluss des Versorgungsausgleichs wegen Verletzung der Unterhaltspflicht

Zur groben Unbilligkeit i.S.d. § 27 VersAusglG.

Tenor

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den am 11.12.2012 verkündeten Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Lüdinghausen hinsichtlich der Entscheidung zum Versorgungsausgleich wird zurückgewiesen.

Der Antrag der Antragsgegnerin vom 21.02.2013 auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.

Dem Antragsteller wird zur Abwehr der Beschwerde ratenfreie Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt S aus M bewilligt.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragsgegnerin.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.000,00 € festgesetzt.

Normenkette:

§ 27 VersAusglG;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten um den Ausschluss des Versorgungsausgleichs.

Der am 27.07.1964 geborene Antragsteller und die am 10.10.1970 geborene Antragsgegnerin haben am 09.06.1989 geheiratet. Aus der Ehe sind die drei inzwischen volljährigen Kinder K (geb. am 25.05.1988), K1 (geb. am 13.10.1989) und T (geb. am 16.04.1991) hervorgegangen.

Die Trennung erfolgte im September 2006. Der Scheidungsantrag ist der Antragsgegnerin am 23.08.2011 zugestellt worden.