1. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Königs Wusterhausen vom 05.01.2016 (Az.
2. Der Antragsgegner hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
4. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.036,40 € festgesetzt.
5. Das Gesuch des Antragsgegners auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für die Beschwerdeinstanz wird zurückgewiesen.
Die Beschwerde des Antragsgegners, mit der er sich gegen die Entscheidung über den Versorgungsausgleich wendet, ist nach § 58 Abs. 1 FamFG statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 63 Abs. 1, 64 Abs. 1 und 2, 65 FamFG). In der Sache bleibt das Rechtsmittel aber ohne Erfolg.
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