OLG Brandenburg - Beschluss vom 20.07.2017
9 UF 63/16
Normen:
Fundstellen:
NJW-RR 2017, 1477
Vorinstanzen:
AG Königs Wusterhausen, vom 05.01.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 10 F 229/14

Ausschluss des Versorgungsausgleichs wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung eines Ehegatten gegenüber dem anderen

OLG Brandenburg, Beschluss vom 20.07.2017 - Aktenzeichen 9 UF 63/16

DRsp Nr. 2017/17704

Ausschluss des Versorgungsausgleichs wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung eines Ehegatten gegenüber dem anderen

Eine versuchte gefährliche Körperverletzung, die ein Ehegatte gegenüber dem anderen Ehegatten begangen und zur strafrechtlichen Verurteilung mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 25 Euro ohne Freiheitsstrafe geführt hat, rechtfertigt für sich betrachtet einen Ausschluss des Versorgungsausgleichs nicht.

1. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Königs Wusterhausen vom 05.01.2016 (Az. 10 F 229/14) wird zurückgewiesen.

2. Der Antragsgegner hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

4. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.036,40 € festgesetzt.

5. Das Gesuch des Antragsgegners auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für die Beschwerdeinstanz wird zurückgewiesen.

Normenkette:

VersAusglG § 27;

Gründe:

Die Beschwerde des Antragsgegners, mit der er sich gegen die Entscheidung über den Versorgungsausgleich wendet, ist nach § 58 Abs. 1 FamFG statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 63 Abs. 1, 64 Abs. 1 und 2, 65 FamFG). In der Sache bleibt das Rechtsmittel aber ohne Erfolg.