OLG Köln - Beschluss vom 30.04.2012
14 UF 272/11
Normen:
Fundstellen:
FamRZ 2012, 1881
Vorinstanzen:
AG Kerpen, vom 20.10.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 51 F 102/09

Ausschluss des Versorgungsausgleichs wegen Vorhandensein von nicht dem Versorgungsausgleich unterliegendem Vorsorgevermögen bei dem ausgleichsberechtigten Ehegatten

OLG Köln, Beschluss vom 30.04.2012 - Aktenzeichen 14 UF 272/11

DRsp Nr. 2012/23780

Ausschluss des Versorgungsausgleichs wegen Vorhandensein von nicht dem Versorgungsausgleich unterliegendem Vorsorgevermögen bei dem ausgleichsberechtigten Ehegatten

Hat ein Ehegatte in der Ehezeit Vorsorgevermögen erworben, das weder dem Versorgungsausgleich, noch wegen Vereinbarung der Gütertrennung dem Zugewinnausgleich unterliegt, so liegen die Voraussetzungen eines Ausschlusses des Versorgungsausgleichs gem. § 27 VersAusglG vor, wenn der andere Ehegatte über ausgleichspflichtige Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung verfügt.

Tenor

Die Beschwerde des Antragsgegners vom 21.11.2011 gegen die Regelung zum Versorgungsausgleich im Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Kerpen vom 20.10.2011 (51 F 102/09) in Gestalt des Berichtigungsbeschlusses des Amtsgerichts - Familiengerichts - Kerpen vom vom 30.11.2011 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Normenkette:

VersAusglG § 27;

Gründe

I.