SchlHOLG - Beschluss vom 13.09.2007
2 W 227/06
Normen:
GG Art. 6 ; EGBGB Art. 14 Abs. 1 ; EGBGB Art. 22 Abs. 1 ; BGB §§ 1741 ff. ; FGG § 43b Abs. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 2008, 1104
OLGReport-Schleswig 2008, 197
Vorinstanzen:
LG Flensburg - 5 T 241/06 - 10.10.2006, vom - Vorinstanzaktenzeichen
AG Schleswig - 4 XVI J 13/06 - 18.07.2006, vom - Vorinstanzaktenzeichen

Ausschluss einer Adoption nach pakistanischem Recht als Verstoss gegen deutschen ordre public

SchlHOLG, Beschluss vom 13.09.2007 - Aktenzeichen 2 W 227/06

DRsp Nr. 2008/2156

Ausschluss einer Adoption nach pakistanischem Recht als Verstoss gegen deutschen ordre public

»1. Dass die pakistanische Rechtsordnung für die Beteiligten keine rechtliche Möglichkeit vorsieht, den Betroffenen an Kindes statt im Sinne der §§ 1741 ff. BGB anzunehmen, entfaltet dieselbe Wirkung wie ein in einer ausländischen Rechtsnorm ausdrücklich ausgesprochenes Adoptionsverbot. 2. Wegen der erheblichen Bedeutung, die der Adoption und den dahinter stehenden Prinzipien, die sie verwirklichen soll, im deutschen Recht zukommt, ist eine Rechtsanwendung, die Ehegatten die Möglichkeit, Kinder zu adoptieren von vornherein verwehrt, geeignet, zu einem Ergebnis zu führen, das mit den wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts unvereinbar ist. 3. Dieses unerträgliche Ergebnis kann auch nicht durch die Möglichkeit der Adoption nach Annahme der deutschen Staatsangehörigkeit beider Ehegatten gemildert werden. 4. Der Umstand, dass der Anzunehmende bislang keine "eigene" Beziehung zu der Bundesrepublik Deutschland knüpfen konnte, hindert nicht die Annahme einer ausreichenden Inlandsbeziehung.«

Normenkette:

GG Art. 6 ; EGBGB Art. 14 Abs. 1 ; EGBGB Art. 22 Abs. 1 ; BGB §§ 1741 ff. ; FGG § 43b Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe: