OLG Düsseldorf - Beschluss vom 31.03.2006
4 UF 156/05
Normen:
BGB § 1684 Abs. 4;
Vorinstanzen:
AG Ratingen, vom 21.06.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 5 F 178/04

Ausschluss eines UmgangsrechtsGefährdung des KindeswohlsManipulative Einflussnahmen auf ein Kind

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 31.03.2006 - Aktenzeichen 4 UF 156/05

DRsp Nr. 2022/7073

Ausschluss eines Umgangsrechts Gefährdung des Kindeswohls Manipulative Einflussnahmen auf ein Kind

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Ratingen vom 21. Juni 2005 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

I.

Das Umgangsrecht des Antragstellers mit dem Kind A. wird (einschließlich telefonischer Kontakte) bis zum 31. August 2007 ausgesetzt.

II.

Die Antragsgegnerin ist verpflichtet, dem Antragsteller schriftlich Auskunft über die gesundheitliche und schulische Entwicklung von A. zu erteilen oder durch Dritte erteilen zu lassen

1.

bei gravierenden Änderungen (z.B. ernsthaften Erkrankungen) unter Beifügung von Ablichtungen ihr vorliegender Unterlagen (ärztliche Atteste etc.) unverzüglich,

2.

im übrigen halbjährlich im Februar und September (erstmals im September 2006) unter Beifügung von Ablichtungen ihr vorliegender ärztlicher Stellungnahmen und Schulzeugnisse.

III.

Die Kosten des ersten Rechtszuges werden gegeneinander aufgehoben. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller.

IV.

Beschwerdewert: 2.000,00 €

Normenkette:

BGB § 1684 Abs. 4;

Gründe

Das Umgangsrecht des Antragstellers ist wegen der Gefährdung des Kindeswohls von A. auszuschließen (§ 1684 Abs. 4 BGB).