1. Auf die Beschwerde der Antragstellerin vom 22. Oktober 2019 wird der Beschluss des Amtsgerichts Oranienburg vom 24. September 2019 (Az.
Ein Versorgungsausgleich findet nicht statt.
2. Die Kosten des Verfahrens in 1. und 2. Instanz werden gegeneinander aufgehoben.
3. Der Beschwerdewert beträgt 1.000 €.
4. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
5. Der Antragstellerin wird auf ihren Antrag vom 22. Oktober 2019 für das Beschwerdeverfahren ratenfreie Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin Dr. Petersen in Berlin bewilligt.
I.
Nach Abtrennung der Folgesache Versorgungsausgleich ist die Ehe der Antragstellerin mit dem Antragsgegner mit Beschluss vom 3. April 2019 (Az.
Mit weiterem Beschluss vom 24. September 2019 hat das Amtsgericht Oranienburg die abgetrennte Folgesache Versorgungsausgleich dahingehend entschieden, dass Anrechte der gesetzlichen Rentenversicherung vom Konto der Antragstellerin auf das des Antragsgegners übertragen werden. Dem lag zugrunde, dass in der gesetzlichen Ehezeit des § 3 Abs. 1 (1. August 2012 bis 30. April 2018) allein die Antragstellerin dem Versorgungsausgleich unterfallende Anrechte erworben hatte.
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