OLG Brandenburg - Beschluss vom 02.01.2020
9 UF 229/19
Normen:
VersAusglG § 31 Abs. 1 S. 2; VersAusglG § 31 Abs. 2;
Fundstellen:
MDR 2020, 490
Vorinstanzen:
AG Oranienburg, vom 24.09.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 36 F 238/17

Ausschluss eines Versorgungsausgleichs

OLG Brandenburg, Beschluss vom 02.01.2020 - Aktenzeichen 9 UF 229/19

DRsp Nr. 2020/3638

Ausschluss eines Versorgungsausgleichs

1. Auf die Beschwerde der Antragstellerin vom 22. Oktober 2019 wird der Beschluss des Amtsgerichts Oranienburg vom 24. September 2019 (Az. 36 F 238/17) teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Ein Versorgungsausgleich findet nicht statt.

2. Die Kosten des Verfahrens in 1. und 2. Instanz werden gegeneinander aufgehoben.

3. Der Beschwerdewert beträgt 1.000 €.

4. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

5. Der Antragstellerin wird auf ihren Antrag vom 22. Oktober 2019 für das Beschwerdeverfahren ratenfreie Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin Dr. Petersen in Berlin bewilligt.

Normenkette:

VersAusglG § 31 Abs. 1 S. 2; VersAusglG § 31 Abs. 2;

Gründe:

I.

Nach Abtrennung der Folgesache Versorgungsausgleich ist die Ehe der Antragstellerin mit dem Antragsgegner mit Beschluss vom 3. April 2019 (Az. 36 F 238/17), rechtskräftig seit dem 18. Juni 2019, geschieden worden.

Mit weiterem Beschluss vom 24. September 2019 hat das Amtsgericht Oranienburg die abgetrennte Folgesache Versorgungsausgleich dahingehend entschieden, dass Anrechte der gesetzlichen Rentenversicherung vom Konto der Antragstellerin auf das des Antragsgegners übertragen werden. Dem lag zugrunde, dass in der gesetzlichen Ehezeit des § 3 Abs. 1 (1. August 2012 bis 30. April 2018) allein die Antragstellerin dem Versorgungsausgleich unterfallende Anrechte erworben hatte.