KG - Urteil vom 10.04.2001
4 U 3815/00
Normen:
BGB § 2108 Abs. 2 ;
Fundstellen:
KGReport-Berlin 2002, 135
Vorinstanzen:
LG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen 20 O 113/99

Ausschluß oder Einschränkung der Vererblichkeit des Nacherbenrechts

KG, Urteil vom 10.04.2001 - Aktenzeichen 4 U 3815/00

DRsp Nr. 2002/5398

Ausschluß oder Einschränkung der Vererblichkeit des Nacherbenrechts

»Zur Auslegung eines gemeinschaftlichen Testaments, mit dem Eheleute ihre einzige Tochter als Vorerbin und deren Kinder als Nacherben eingesetzt haben, dahin, daß eine Vererbbarkeit des Nacherbenrechts auf den Ehegatten der Tochter nicht gewollt war.«

Normenkette:

BGB § 2108 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Feststellung, daß er als Erbe seiner am 27. Februar 1996 kinderlos verstorbenen Ehefrau Nacherbe nach dem Großvater seiner Ehefrau geworden ist.

Die Großeltern der Ehefrau des Klägers G und E Z (nachfolgend Z) errichteten am 23. Dezember 1953 ein gemeinschaftliches Testament, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird (Bl. 26 - 27 d. A:). Darin bestimmten sie unter Nr. 4, daß nach ihrem beider Ableben ihr Grundstück W 36 mit allen Pflichten und Rechten in den Besitz ihrer einzigen Tochter I G (nachfolgend G) übergehen sollte,

"jedoch unter der Bedingung, daß sie nur die Nutznießung aus demselben ziehen soll und nicht berechtigt ist, dasselbst zu verkaufen oder es durch Aufnahme einer Hypothek zu belasten".

Unter Nr. 5 heißt es: