FG Niedersachsen - Urteil vom 03.12.2002
3 K 508/00
Normen:
EStG § 33 ; BGB § 1353 Abs. 1 Satz 2 ;
Fundstellen:
EFG 2003, 622

Außergewöhnliche Belastung; Ehegatte; Zwangsläufigkeit; Eheliche Beistandspflicht - Außergewöhnliche Belastung bei Aufwendungen unter Eheleuten

FG Niedersachsen, Urteil vom 03.12.2002 - Aktenzeichen 3 K 508/00

DRsp Nr. 2003/5646

Außergewöhnliche Belastung; Ehegatte; Zwangsläufigkeit; Eheliche Beistandspflicht - Außergewöhnliche Belastung bei Aufwendungen unter Eheleuten

1. Unter rechtliche Gründe i.S.d. § 33 Abs. 2 EStG fallen nur solche rechtlichen Verpflichtungen, die der Stpfl. nicht selbst gesetzt hat. Verpflichtungen aufgrund rechtsgeschäftlicher Vereinbarungen können für sich allein eine Zwangsläufigkeit i.S.d. Vorschrift regelmäßig nicht begründen.2. Aus der ehelichen Beistandspflicht gem. § 1353 Abs. 1 Satz 2 BGB folgt nicht die Verpflichtung, Verbindlichkeiten des anderen Ehegatten zu begleichen. Für eine Zwangsläufigkeit aus sittlichen Gründen reicht es nicht aus, dass ein Stpfl. sich zu Aufwendungen für einen Dritten verpflichtet fühlt.

Normenkette:

EStG § 33 ; BGB § 1353 Abs. 1 Satz 2 ;

Tatbestand:

Zwischen den Parteien ist streitig, ob Zahlungen des Klägers in Höhe von 30.000 DM auf Altschulden der Klägerin aus erster Ehe als außergewöhnliche Belastungen im Streitjahr 1996 zu berücksichtigen sind.