FG Düsseldorf - Urteil vom 19.09.2002
14 K 1407/99 E
Normen:
EStG § 33a Abs. 1 Satz 1 ; EStG § 33a Abs. 1 Satz 3 ; EStG § 65 Abs. 1 Satz 2 ;
Fundstellen:
DStRE 2003, 597
EFG 2003, 465

Außergewöhnliche Belastung; Kindergeldanspruch; Unterhaltsaufwendung; Familienbeihilfe; Großbritannien; Gleichstellung; Kindergeldähnliche Leistung - Familienbeihilfe in Großbritannien wird als kindergeldähnliche Leistung vom Kindergeldbegriff umfasst

FG Düsseldorf, Urteil vom 19.09.2002 - Aktenzeichen 14 K 1407/99 E

DRsp Nr. 2003/7791

Außergewöhnliche Belastung; Kindergeldanspruch; Unterhaltsaufwendung; Familienbeihilfe; Großbritannien; Gleichstellung; Kindergeldähnliche Leistung - Familienbeihilfe in Großbritannien wird als kindergeldähnliche Leistung vom Kindergeldbegriff umfasst

Der Abzug außergewöhnlicher Belastungen für Unterhaltsaufwendungen ist nach § 33a Abs. 1 Satz 3 EStG 1996 auch dann ausgeschlossen, wenn für die unterhaltenen Personen Ansprüche auf kindergeldähnliche Leistungen i.S.d. § 65 Abs. 1 Satz 2 EStG (hier: Familienbeihilfe in Großbritannien) bestehen.

Normenkette:

EStG § 33a Abs. 1 Satz 1 ; EStG § 33a Abs. 1 Satz 3 ; EStG § 65 Abs. 1 Satz 2 ;

Tatbestand:

Der Kläger wurde für das Streitjahr (1997) zusammen mit seiner Ehefrau durch den Beklagten (das Finanzamt - FA -) zur Einkommensteuer veranlagt.

Er unterstützte im Streitjahr seine gemeinsam mit ihren Eltern, der Tochter und dem Schwiegersohn, in Großbritannien lebenden Enkelkinder durch Übernahme von Aufwendungen für den Schulbesuch. Für den am 11.06.1990 geborenen "E" zahlte der Kläger am 01.04.1997 1.465 englische Pfund (ePf), am 01.09.1997 1.610 ePf und am 31.12.1997 1.610 ePf sowie für den am 15.09.1992 geborenen "Q" am 01.09.1997 1.335 ePf und am 31.12.1997 1.335 ePf. Hinzu kamen noch 1.565 ePf für Anmeldegebühren, Kosten für Sonderkurse und Schuluniformen.