BFH - Beschluss vom 28.06.2004
III B 104/03
Normen:
EStG § 33a ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 1637
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 22.05.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 2444/01

Außergewöhnliche Belastung: Unterhaltsleistungen aufgrund Partnerschaftsvertrag

BFH, Beschluss vom 28.06.2004 - Aktenzeichen III B 104/03

DRsp Nr. 2004/16308

Außergewöhnliche Belastung: Unterhaltsleistungen aufgrund Partnerschaftsvertrag

Unterhaltsleistungen aufgrund eines notariell beurkundeten Partnerschaftsvertrages können nur als außergewöhnliche Belastung Berücksichtigung finden, wenn dem unterhaltenen gleichgeschlechtlichen Partner deshalb zum Unterhalt bestimmte öffentliche Mittel gekürzt worden sind.

Normenkette:

EStG § 33a ;

Gründe:

Von der Darstellung des Sachverhalts sieht der Senat gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ab.

Die Beschwerde ist unzulässig und deshalb durch Beschluss zu verwerfen (§ 132 FGO).

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht entsprechend den gesetzlichen Anforderungen dargelegt (§ 116 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO).