I. Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) werden als Eheleute zusammen zur Einkommensteuer veranlagt und haben zwei Kinder, für die sie im Streitjahr 1997 Kindergeld in Höhe von 2 860 DM bezogen. Der Kläger erzielte Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von 51 617 DM.
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