BFH - Urteil vom 02.12.2004
III R 50/03
Normen:
AO § 90 Abs. 2 ; EStG § 33a ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 1009
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 23.01.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 102/99

Außergewöhnliche Belastungen: Unterhaltszahlung in Krisengebiet (Kosovo)

BFH, Urteil vom 02.12.2004 - Aktenzeichen III R 50/03

DRsp Nr. 2005/5777

Außergewöhnliche Belastungen: Unterhaltszahlung in Krisengebiet (Kosovo)

1. Die vom BMF (Schreiben vom 27.2.1996, BStBl I 1996, 115) für die Bemessung des Höchstbetrages für Unterhaltszahlungen ins Ausland erlassene sog. Ländergruppeneinteilung stellt eine rechtlich nicht zu beanstandende Auslegung des Gesetzes dar.2. Bedürftigkeitsbescheinigungen erwachsener Unterhaltsempfänger müssen detaillierte Angaben über vor dem Beginn der Unterstützung bezogene Einkünfte enthalten.3. Welche Beweismittel zum Nachweis eines Sachverhalts erforderlich sind, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles. In Fällen eines Bürgerkrieges (hier: Kosovo) können Beweiserleichterungen hinsichtlich der Beschaffung amtlicher Bescheinigungen in Betracht kommen.

Normenkette:

AO § 90 Abs. 2 ; EStG § 33a ;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) werden als Eheleute zusammen zur Einkommensteuer veranlagt und haben zwei Kinder, für die sie im Streitjahr 1997 Kindergeld in Höhe von 2 860 DM bezogen. Der Kläger erzielte Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von 51 617 DM.