OLG Zweibrücken - Beschluss vom 07.05.2007
5 WF 88/07
Normen:
ZPO § 620c § 620f § 769 ;
Fundstellen:
FamRZ 2007, 1664
OLGReport-Zweibrücken 2007, 725
Vorinstanzen:
AG Kusel, vom 23.04.2007 - Vorinstanzaktenzeichen F 473/06

Außerkraftsetzen einer einstweiligen Anordnung zur Unterhaltsregelung durch Unterhaltsurteil - Einstweilige Einstellung der Vollstreckung aus dem einstweiligen Anordnungsbeschluss

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 07.05.2007 - Aktenzeichen 5 WF 88/07

DRsp Nr. 2007/10622

Außerkraftsetzen einer einstweiligen Anordnung zur Unterhaltsregelung durch Unterhaltsurteil - Einstweilige Einstellung der Vollstreckung aus dem einstweiligen Anordnungsbeschluss

»1. Eine einstweilige Anordnung zur Unterhaltsregelung wird durch ein Unterhaltsurteil erst außer Kraft gesetzt, wenn dieses rechtskräftig wird (im Anschluss an BGH, FamRZ 2000, 751; gegen OLG Zweibrücken - 2. Zivilsenat - FamRZ 2001, 359). 2. Eine analog § 769 ZPO zulässige einstweilige Einstellung der Vollstreckung aus dem einstweiligen Anordnungsbeschluss ist bei noch nicht rechtskräftigem Urteil in der Hauptsache regelmäßig nur dann zu erwägen, wenn dem Unterhaltsgläubiger danach kein oder weniger Unterhalt zusteht, als in der einstweiligen Anordnung tituliert worden ist.«

Normenkette:

ZPO § 620c § 620f § 769 ;

Entscheidungsgründe:

I. Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss betreffend die Nichtfeststellung des Außerkrafttretens der einstweiligen Anordnung gemäß Beschluss vom 28. Februar 2007 ist nach § 620f Abs. 1 Satz 2 ZPO statthaft und begegnet verfahrensrechtlich keinen Bedenken.

In der Sache führt das Rechtsmittel nicht zum Erfolg.